GEG in Baden-Württemberg: Heizung, Pflichten, Planung

RESYDICT | Auf den Punkt

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt bei neu eingebauten Heizungen grundsätzlich eine Wärmeversorgung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie. Im Bestand gilt das nicht „sofort überall“, sondern ist eng an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: In Kommunen über 100.000 Einwohnern wird es ab 1. Juli 2026 verbindlich, in kleineren Kommunen ab 1. Juli 2028. Bestehende Heizungen dürfen in der Regel weiter betrieben und häufig auch repariert werden.

Heizungstausch: 65-Prozent-Vorgabe und Zeitachse in Baden-Württemberg

Die 65-Prozent-Vorgabe ist technologieoffen. Je nach Objekt und örtlichen Optionen kommen unterschiedliche Erfüllungswege in Betracht, etwa Wärmepumpe, Anschluss an ein Wärmenetz (falls verfügbar) oder hybride Lösungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Entscheidend ist, was technisch und wirtschaftlich zum Gebäude passt und welche Wärmeversorgung die Kommune perspektivisch vorsieht.

Bestehende Heizung: Weiterbetrieb, Reparatur, Austauschpflichten

Ein pauschaler, sofortiger Austauschzwang besteht nicht. Relevant wird das Thema typischerweise dann, wenn ein Austausch ohnehin ansteht oder wenn eine Austauschpflicht für bestimmte sehr alte Kessel greift (insbesondere Konstanttemperaturkessel nach den gesetzlichen Kriterien; Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind hier typischerweise ausgenommen).

Übergangsphase bis zur Wärmeplanung: Was bei einem Einbau noch gilt und was danach nachgezogen werden muss

Bis zum Ablauf der Wärmeplanungsfristen dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings sind dann Folgevorgaben zu beachten, unter anderem ein ab 2029 steigender Anteil erneuerbarer Energien (z. B. über geeignete Brennstoffe) – das gehört in der Praxis früh in die Entscheidungsunterlagen. Außerdem kann die 65-Prozent-Pflicht in ausgewiesenen Gebieten auch früher greifen, wenn Kommunen auf Basis der Wärmeplanung entsprechende Gebiete festlegen.

Sanierung am Gebäude: Anforderungen an Gebäudehülle und Nachrüstpflichten

Das GEG betrifft nicht nur die Heizung. Bei bestimmten Arbeiten an Außenbauteilen (Fenster, Dach, Fassade) gelten Anforderungen an den Wärmeschutz; eine wichtige Bagatellgrenze ist, dass Änderungen unterhalb von 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe ausgenommen sind. Zusätzlich gibt es Nachrüstpflichten, z. B. zur Dämmung der obersten Geschossdecke in bestimmten Konstellationen (alternativ kann das Dach entsprechend gedämmt sein). Für die Praxis heißt das: Maßnahmen sollten abgestimmt geplant werden, statt „einzeln und ungeordnet“.

WEG und Vermietung: Planung statt Aktionismus

In WEG-Strukturen und bei vermieteten Objekten entscheidet nicht die Theorie, sondern Umsetzbarkeit: Beschlussfähigkeit, Rücklagen, Vergaben, Zeitfenster und die Koordination von Gewerken. Ein mehrjähriger Plan (Varianten, Etappen, Kostenkorridore, Zeitachse zur Wärmeplanung) schafft Entscheidungssicherheit und reduziert teure Ad-hoc-Lösungen.

Fazit

Das GEG ist ein Rahmen, kein Einheitsrezept. Klarheit entsteht, wenn die Ausgangslage im Objekt sauber erfasst wird, die kommunale Wärmeplanung in Baden-Württemberg mitgedacht wird und daraus ein umsetzbarer, mehrjähriger Maßnahmenplan entsteht – technisch stimmig, rechtlich belastbar und finanziell kontrollierbar.

Stand: Februar 2026

Ratgeber zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Baden-Württemberg für Immobilien in Karlsruhe, Pforzheim und dem Enzkreis von RESYDICT IMMOBILIENMANAGEMENT.